Sehr geehrte Damen und Herren,

ab 2023 soll in etlichen Ländern eine einheitliche Mindeststeuer von 15 % für Großunternehmen gelten. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt den diesbezüglichen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission, warnt aber zugleich vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen. Mit dem Kommissionsvorschlag soll die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden. Die Eckpunkte der globalen Mindeststeuer im Überblick:

1. ViOlA: Antrag auf Übermittlung einer Steuer-ID vereinfacht

Die Virtuelle Online Auskunft (ViOlA) ergänzt als FAQ-Chatbot das Angebot des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de. Rund um die Uhr beantwortet ViOlA die häufigsten Fragen zu steuerlichen Themen, unter anderem zur Zusammenfassenden Meldung, zur Vergabe oder Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifika­tionsnummer oder zur persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID). Jeder kann im Chat mit dem virtuellen Assistenten die erneute Übermittlung der Steuer-ID beantragen. Ein gesondertes Formular ist nicht mehr notwendig.

2. Ehevertrag: Bedarfsabfindung bei Scheidung schenkungsteuerfrei

Viele Ehepaare regeln die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell (z.B. in einem Ehevertrag). Für den Fall der Beendigung ihrer Ehe ist oft eine Zahlung des einen Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorgesehen, die aber erst zum Zeitpunkt der Scheidung zu leisten ist („Bedarfsabfindung“). In einem solchen Fall ist laut Bundesfinanzhof nicht von einer der Schenkungsteuer unterliegenden freigebigen Zuwendung auszugehen.

3. Kinderbetreuung: Arbeitgeberzuschüsse mindern Sonderausgaben

Eltern können Kinderbetreuungskosten (z.B. bei Betreuung in einem Kindergarten) zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr. Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können auf diese Weise abziehbar sein. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist.

Daneben gibt es eine weitere Vergünstigung: Arbeitgeber können Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nichtschulpflichtiger Kinder eines Arbeitnehmers in einem Kindergarten oder in ähnlichen Einrichtungen (lohn-)steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten mindern.

4. Vorsorgeaufwendungen: Wann liegt eine Beitragserstattung vor?

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur steuerlichen Behandlung von Beitragserstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geäußert, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Im Rahmen der Erstellung Ihrer Steuererklärung prüfen wir für Sie, ob Prämienzahlungen und Bonusleistungen als Beitragserstattungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Bewahren Sie die Schreiben der GKV bitte auf, weil daraus hervorgeht, wofür die jeweilige Beitragserstattung gezahlt wurde.

5. Eigenverbrauch: Neue Pausch­beträge für Sachentnahmen 2022

Das Bundesfinanzministerium hat die 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Wer zum Beispiel eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

6. OSS-Verfahren: EU-Mitgliedstaaten versenden Zahlungserinnerungen

Seit dem 01.07.2021 können Unternehmen am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) teilnehmen. Das OSS-Verfahren soll den inner­europäischen Handel vereinfachen. Es ermöglicht inländischen Unternehmen, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge zentral abzuführen, um eine Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Zahlreiche Unternehmen, die am OSS-Verfahren teilnehmen, haben von anderen EU-Mitglied­staaten Zahlungserinnerungen für das dritte Quartal 2021 erhalten. Die Mitgliedstaaten wurden frühzeitig informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Allerdings haben nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt, so dass Unternehmer in diesen Fällen Mahnungen erhielten.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) empfiehlt, zunächst zu prüfen, ob die erklärten Steuern für das dritte Quartal 2021 vollständig an die Bun­deskasse Trier überwiesen wurden, sofern eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat vorliegt. Der Unternehmer sollte in diesem Fall dem Mitgliedstaat mitteilen, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde. Das BZSt muss normalerweise nicht über die erhaltene Zahlungserinnerung informiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Vilsmeier u. Gruber

(alle News ohne Gewähr)